Geburtsanzeige in der Schweiz
Alles über die Meldepflicht nach der Geburt: Fristen, zuständige Ämter, erforderliche Dokumente und die Wahl von Namen und Bürgerrecht für Ihr Neugeborenes. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Zivilstandsverordnung. Die Zivilstandsämter sind für die Registrierung zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Geburtsmeldung auf einen Blick
Jede Geburt in der Schweiz muss innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt gemeldet werden. Meist erfolgt die Meldung automatisch durch das Spital oder Geburtshaus. Das Bundesamt für Justiz koordiniert das schweizerische Zivilstandswesen.
Was ist eine Geburtsanzeige?
Die Geburtsanzeige ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldung jeder Geburt an das zuständige Zivilstandsamt zur Eintragung ins Personenstandsregister.
Rechtliche Grundlagen und Zweck
Gesetzliche Meldepflicht: Jede Geburt in der Schweiz muss innerhalb von drei Tagen dem Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden.
Zweck der Registrierung: Eintragung ins Schweizerische Personenstandsregister (Infostar) zur rechtlichen Anerkennung der Person und Festlegung des Zivilstands.
Automatische Weiterleitung: Das Zivilstandsamt informiert automatisch Wohnortgemeinden und je nach Staatsangehörigkeit auch ausländische Behörden.
Ausnahmen: Totgeburten (ab 500g oder 22 Wochen) sind ebenfalls meldepflichtig, Fehlgeburten können seit 2019 freiwillig beurkundet werden.
Wer meldet die Geburt?
Je nach Geburtsort und Umständen sind verschiedene Personen für die Geburtsmeldung verantwortlich.
Spitalgeburt
Automatische Meldung: Spitäler und Geburtshäuser melden die Geburt automatisch
Dokumente mitbringen: Eltern müssen erforderliche Unterlagen zur Entbindung mitbringen
Namensgebung: Vornamenskarte wird zusammen mit der Meldung eingereicht
Meist der Fall: Über 99% aller Geburten finden in medizinischen Einrichtungen statt
Hausgeburt
Meldepflichtige Personen: In absteigender Reihenfolge: Hebamme, Arzt/Ärztin, anwesende Personen, Mutter
Persönliche Meldung: Anzeige muss persönlich beim Zivilstandsamt erfolgen
Vollmacht möglich: Dritte Person kann mit schriftlicher Ermächtigung melden
Besondere Dokumente: Vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige der Hebamme erforderlich
Vater als Anzeiger
Verheiratete Eltern: Vater kann die Meldung jederzeit vornehmen bei bestehender Ehe
Unverheiratete Eltern: Nur wenn Kind vorgeburtlich anerkannt oder gleichzeitig bei Meldung mit Vaterschaftsanerkennung
Spitalattest: Bei Spitalgeburt ist ärztliches Attest erforderlich
Ausweis erforderlich: Gültiger Pass oder Identitätskarte obligatorisch
Totgeburten und Fehlgeburten
Totgeburten: Meldepflichtig ab 500g Geburtsgewicht oder 22 Wochen Gestationsalter
Namensgebung möglich: Familienname und Vornamen können auf Wunsch erfasst werden
Fehlgeburten: Seit 2019 freiwillige Beurkundung möglich (nicht im Personenstandsregister)
Rückwirkend: Fehlgeburten vor 2019 können bis 1. Januar 2024 beurkundet werden
Erforderliche Dokumente für die Geburtsmeldung
Die benötigten Unterlagen variieren je nach Staatsangehörigkeit und Familienstand der Eltern. Bei Spitalgeburten sollten alle Dokumente zur Entbindung mitgebracht werden. Ausländische Dokumente müssen oft übersetzt und beglaubigt werden.
- Gültiger Identitätsausweis (Pass oder Identitätskarte) beider Eltern
- Familienbüchlein oder Familienausweis (bei verheirateten Schweizer Eltern)
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde bei ausländischen Eltern
- Anerkennungsurkunde bei unverheirateten Eltern (falls vorhanden)
- Wohnsitzbescheinigung (bei Wohnsitz außerhalb des Kantons, max. 6 Monate alt)
- Spezielle Dokumente je nach ausländischer Staatsangehörigkeit
Namensgebung für Neugeborene
Die Wahl der Vornamen und des Familiennamens erfolgt bei der Geburtsmeldung und ist danach nur schwer änderbar. Weitere Informationen zur Namensänderung finden Sie in unserem Leitfaden.
Vornamen wählen
Freie Wahl: Grundsätzlich können Eltern frei wählen, solange Kindesinteressen nicht verletzt werden
Verheiratete Eltern: Entscheiden gemeinsam über die Vornamen
Unverheiratete Eltern: Mutter bestimmt, außer bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Keine Änderung: Nach Registrierung nur noch durch offizielle Namensänderung möglich
Prüfung: Zivilstandsamt kann Namen ablehnen, die dem Kindeswohl schaden
Verbotene Vornamen
Sachbegriffe: Namen wie «Auto» oder «Tisch» sind nicht erlaubt
Zahlen/Symbole: Kombinationen wie «M1l@» werden abgelehnt
Geschlechtsverwirrend: Eindeutig weibliche Namen für Jungen und umgekehrt
Übermäßig viele: Unverhältnismäßig hohe Anzahl von Vornamen
Nachname als Vorname: Führt oft zu Diskussionen
Familienname – Verheiratete Eltern
Gemeinsamer Name: Kind erhält automatisch den gemeinsamen Familiennamen
Verschiedene Namen: Kind erhält den bei der Heirat für Kinder bestimmten Namen
Nachträgliche Wahl: Binnen eines Jahres nach Geburt des ersten Kindes änderbar
Alle Kinder gleich: Alle gemeinsamen Kinder erhalten denselben Namen
Ausländisches Recht: Bei ausländischen Kindern gelten teils andere Regeln
Familienname – Unverheiratete Eltern
Automatisch: Kind erhält Ledignamen der Mutter
Gemeinsame Sorge: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können Eltern Vaternamen wählen
Nachträgliche Änderung: Binnen eines Jahres nach Sorgerechtserklärung möglich
Doppelname der Mutter: Kind erhält ersten Namen bei Doppelname
Zustimmung ab 12: Kinder ab 12 Jahren müssen Namensänderung zustimmen
Bürgerrecht des Neugeborenen
Das Schweizer Bürgerrecht wird nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) vererbt. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit der Eltern bei der Geburt. Mehr Informationen zum Schweizer Bürgerrecht finden Sie in unserem umfassenden Leitfaden.
- Mutter Schweizerin: Kind erhält automatisch Schweizer Bürgerrecht
- Vater Schweizer: Kind erhält Bürgerrecht, wenn Vaterschaft anerkannt
- Heimat- und Bürgerort: Kind übernimmt Kantons- und Gemeindebürgerrecht
- Doppelbürgerschaft: Schweiz erlaubt mehrfache Staatsangehörigkeiten
- Ausländische Konsulate: Werden bei entsprechender Staatsangehörigkeit informiert
- Geburt im Ausland: Meldung bei Schweizer Vertretung erforderlich
Ablauf der Geburtsmeldung
So läuft die Registrierung Ihres Neugeborenen beim Zivilstandsamt ab.
1. Vorbereitung vor der Geburt
Sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente und informieren Sie sich beim geplanten Geburtsort über das Meldeverfahren. Bei Hausgeburten vorab beim Zivilstandsamt erkundigen. Denken Sie auch an spätere Geburtsurkunden.
2. Meldung durch Institution
Bei Spital- oder Geburtshausgeburten übernimmt die Institution die Meldung automatisch. Sie müssen nur die Unterlagen abgeben und die Vornamenskarte ausfüllen.
3. Persönliche Meldung (Hausgeburt)
Bei Hausgeburten müssen Sie innerhalb von drei Tagen persönlich beim Zivilstandsamt des Geburtsortes erscheinen. Bringen Sie alle Dokumente und einen Ausweis mit.
4. Weiterleitung und Anmeldungen
Das Zivilstandsamt leitet die Geburt automatisch an die Wohnortgemeinde und je nach Staatsangehörigkeit an ausländische Konsulate weiter. Sie erhalten Post zur Anmeldung im Einwohnerregister.
Weitere notwendige Anmeldungen
Nach der Geburtsmeldung beim Zivilstandsamt müssen Sie Ihr Kind bei verschiedenen anderen Stellen anmelden.
Einwohnerregister der Gemeinde
Automatische Information: Gemeinde erhält Mitteilung vom Zivilstandsamt
Anmeldeformular: Eltern erhalten Formular zur Anmeldung im Einwohnerregister
Ausländerausweis: Für ausländische Kinder wird automatisch beantragt
Wichtig für: Schulanmeldung, Steuern, lokale Services
Krankenversicherung
Obligatorisch: Jedes Kind muss krankenversichert werden
Drei Monate Zeit: Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Geburt
Rückwirkend: Versicherungsschutz gilt ab Geburtsdatum
Freie Kassenwahl: Muss nicht dieselbe wie die Eltern sein
Vor Geburt möglich: Anmeldung kann bereits vor Geburt erfolgen
Infos: Bundesamt für Gesundheit über Krankenversicherung
Arbeitgeber
Kinderzulagen: Anspruch auf Familienzulagen je nach Kanton
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen bezahlter Urlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen seit 2021
Elternzeit: Je nach Arbeitsvertrag zusätzliche Regelungen
Steuerliche Abzüge: Kind als Abzug bei der Lohnabrechnung
Infos: Bundesamt für Sozialversicherungen
Weitere Versicherungen und Behörden
Steuerbehörde: Kind als steuermindernder Faktor
Private Versicherungen: Haftpflicht, Rechtsschutz, Lebensversicherung
Pensionskasse: Meldung für Waisenrente und Kinderrente
AHV: Automatische Information durch Zivilstandsamt
Testament: Erbrechtliche Situation überprüfen und anpassen
Geburt im Ausland
Meldung bei Schweizer Vertretung
Wichtig: Geburt muss bei Schweizer Botschaft oder Konsulat gemeldet werden
Automatisch: Deutschland, Österreich und Italien melden automatisch
Verlust der Staatsangehörigkeit: Ohne Meldung verliert Kind mit 25 Jahren Schweizer Bürgerrecht
Enger Familienbezug: Berechtigung zur Meldung bei familiären Verbindungen zur Schweiz
Rückkehr in die Schweiz
Anmeldung Wohnort: Bei Rückkehr in die Schweiz normale Anmeldung
Schweizer Pass: Für Kind mit Schweizer Bürgerrecht beantragbar
Ausländerausweis: Für ausländische Kinder erforderlich
Krankenversicherung: Obligatorische Krankenversicherung abschließen
Dokumente: Geburtsurkunden und andere Nachweise mitbringen
Besondere Situationen
Doppelte Staatsangehörigkeit: Kind erhält oft Staatsangehörigkeit des Geburtslandes
Konsularische Betreuung: Schweizer Vertretung hilft bei Formalitäten
Nachträgliche Meldung: Auch Jahre später noch möglich
Beweispflicht: Dokumentation der Abstammung wichtig
Rückkehr: Registrierung beim Zivilstandsamt des Wohnortes
Häufig gestellte Fragen zur Geburtsanzeige
Wer ist für die Geburtsmeldung zuständig?
Bei Spital- und Geburtshausgeburten meldet die Institution automatisch. Bei Hausgeburten sind nacheinander die Hebamme, der Arzt, anwesende Personen oder die Mutter verantwortlich. Der Vater kann melden, wenn er verheiratet ist oder das Kind mit Vaterschaftsanerkennung anerkannt hat.
Welche Frist gilt für die Geburtsmeldung?
Jede Geburt muss innerhalb von drei Tagen beim Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden. Bei Spitalgeburten erfolgt dies automatisch. Bei Hausgeburten muss die meldepflichtige Person persönlich erscheinen oder eine bevollmächtigte Person schicken.
Welche Dokumente brauche ich für die Geburtsmeldung?
Grundsätzlich benötigen Sie gültige Ausweise beider Eltern. Bei Schweizer Eheleuten zusätzlich Familienbüchlein oder Familienausweis. Ausländische Eltern brauchen ihre Heiratsurkunde. Bei unverheirateten Paaren ist eine Anerkennungsurkunde erforderlich, falls das Kind bereits anerkannt wurde.
Kann ich die Vornamen nach der Registrierung noch ändern?
Nein, nach der Eintragung ins Personenstandsregister sind Änderungen der Vornamen nur noch durch ein offizielles Namensänderungsverfahren möglich. Deshalb sollten Sie sich vorher gut überlegen und bei der Geburtsmeldung endgültig entscheiden.
Erhält mein Kind automatisch die Schweizer Staatsangehörigkeit?
Ja, wenn die Mutter Schweizerin ist oder der Vater Schweizer und die Vaterschaft anerkannt ist. Das Schweizer Bürgerrecht wird nach dem Abstammungsprinzip vererbt, nicht durch Geburt auf Schweizer Boden. Das Kind übernimmt die Bürgerrechte der Eltern.
Was passiert bei einer Totgeburt oder Fehlgeburt?
Totgeburten ab 500g Geburtsgewicht oder 22 Wochen Gestationsalter sind meldepflichtig und werden ins Personenstandsregister eingetragen. Seit 2019 können auch Fehlgeburten auf Wunsch beurkundet werden, allerdings nicht im Personenstandsregister sondern als separate Urkunde.
Muss ich mein Kind bei der Krankenversicherung anmelden?
Ja, jedes Kind muss obligatorisch krankenversichert werden. Sie haben drei Monate Zeit nach der Geburt, um das Kind anzumelden. Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend ab Geburtsdatum. Die Anmeldung kann sogar schon vor der Geburt erfolgen. Informationen beim Bundesamt für Gesundheit.
Was passiert, wenn mein Kind im Ausland geboren wird?
Bei Geburten im Ausland muss das Kind bei der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat gemeldet werden, damit es das Schweizer Bürgerrecht behält. Ohne Meldung verliert das Kind mit 25 Jahren automatisch die Schweizer Staatsangehörigkeit. Deutschland, Österreich und Italien melden automatisch.
Wann brauche ich eine Geburtsurkunde?
Geburtsurkunden benötigen Sie für die Anmeldung bei Krankenversicherungen, für Kinderzulagen, später für Schulanmeldungen und Ausweise. Sie können diese direkt beim Zivilstandsamt bestellen, wo die Geburt registriert wurde.
Was ist eine Kindesanerkennung?
Die Kindesanerkennung (auch Vaterschaftsanerkennung) ist die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft bei unverheirateten Eltern. Sie kann vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt erfolgen und ist wichtig für Sorgerecht, Bürgerrecht und Unterhalt.